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10. November 2024

- Faktencheck: Murpark P+R weiter in Warteschleife - Maltapost: Verwirrung um Strafen - Fastlane: Architekt fordert schnellere Bauverfahren - Junker-Präsentation: Genuss in der Stadthalle

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42 wohnen www.grazer.at 10. NOVEMBER 2024 Wer eine Immobilie kauft, RAT. Die Notariatskammer Steiermark hat einen Rechtskompass für den Immobilienkauf verfasst. So soll der Kauf erleichtert werden. Notariatskammerpräsident Dieter Kinzer weiß, wie wichtig Rechtssicherheit beim Immobilienkauf ist. KANIZAJ Von Sabrina Naseradsky sabrina.naseradsky@grazer.at Wer eine Immobilie kauft, muss viel beachten. Ein Gang zum Notar kann daher sinnvoll sein. Der Notar bietet Orientierung und Übersicht in Rechtsfragen. Daher haben die steirischen Notarinnen und Notare eine Liste der wichtigsten Fachbegriffe aus dem Liegenschaftsrecht zusammengestellt. Rechts-Kompass Aufsandungserklärung Die dinglich wirkende Willenserklärung der Partei/en, dass im Grundbuch ein Recht übertragen, beschränkt, belastet oder aufgehoben wird. Belastungs- und Veräußerungsverbot Das Belastungs- und Veräußerungsverbot beschränkt den Eigentümer in seiner Verfügungs- Rätsel-Lösung vom 3. 11. 2024 P W Z V M F O O T V O L L E Y U H L E G I O N A E R A R A E D E G G E R S T E G N G I E U A E R G E R N S E P A R E E A G N E S W U T G E M U E S E P O S T E N L A E L J H E N T F E R N E N E G N O M V E N I R U N E T H E S E I D E A L T Y P E L M A L N Lösung: I B I S E N G E M E S I S U A PASS- R O G E N S AMTS- Lösung: F I G L E I N S PASSAMTS- WIESE N A N R E D E WIESE Sudoku-Lösung vom 10. 11. 2024 1 8 2 7 4 6 5 9 3 4 5 7 1 9 3 8 2 6 3 9 6 8 5 2 4 7 1 9 6 3 4 1 5 7 8 2 5 2 8 9 3 7 1 6 4 7 4 1 2 6 8 3 5 9 8 3 9 5 2 1 6 4 7 2 1 5 6 7 4 9 3 8 6 7 4 3 8 9 2 1 5

10. NOVEMBER 2024 www.grazer.at wohnen 43 muss sich absichern macht und verbietet ihm, seine Liegenschaft ohne die Zustimmung des Begünstigten zu belasten oder zu veräußern. Absolute Wirkung erlangt das Verbot nur im engen Familienkreis durch Eintragung im Grundbuch. Einverleibung Das ist die unbedingte Eintragung in das Grundbuch, durch die ein Recht übertragen, beschränkt, belastet oder aufgehoben wird. Dazu sind eine einverleibungsfähige Urkunde und die Aufsandungserklärung erforderlich. Fruchtgenussrecht Das Recht einer Person, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen, z. B. auch die Erträge einer Liegenschaft für sich wirtschaftlich uneingeschränkt nutzen zu dürfen. Absolute Wirkung erlangt dieses Recht nur durch Eintragung im Grundbuch. Grundbuch Das Grundbuch ist ein bei den Bezirksgerichten geführtes Verzeichnis aller Grundstücke des Bundesgebietes und der an ihnen bestehenden dinglichen Rechte. Es wird nunmehr ausschließlich elektronisch geführt. Immobilienertragsteuer Einkünfte/Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen seit dem 1. April 2012 der Einkommensteuerpflicht. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Besteuerung vor. Kaufanbot Durch diese Erklärung bindet sich der Käufer für eine bestimmte Zeit, dieses Grundstück zu den im Anbot genannten Bedingungen zu kaufen. Mit Annahme des Anbotes durch den Verkäufer bindet dieses beide Vertragsteile. Lastenblatt Im Lasten- oder C-Blatt des Grundbuchs sind sämtliche Rechte eingetragen, die der Eigentümer anderen Personen eingeräumt hat oder einräumen musste. Parifizierungsverfahren Teilungsverfahren von Liegenschaften (z. B. Zinshäusern, Geschoßbauten etc.) zur Begründung von Wohnungseigentum. Dabei werden die Nutzwerte der einzelnen Wohnungen ermittelt. Das Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung ist dann mit diesen Anteilen untrennbar verbunden und grundbücherlich eingetragen. Servitut Dienstbarkeit, die mit einem Grundstück verbunden ist und anderen gewisse Rechte einräumt. Zum Beispiel das Recht auf Leitungsführung oder Zufahrt und Zugangsrechte. Absolute Wirkung erlangen diese Rechte durch Eintragung im Grundbuch. Treuhandschaft Der Notar als Urkundenverfasser übernimmt z. B. bei der Kaufvertragserrichtung die treuhändige Verwahrung des Kaufpreises und leitet diesen erst nach Sicherstellung der Rechtspositionen der Vertragsparteien an den Verkäufer weiter. Eine weitere Form stellt die Finanzierungstreuhandschaft dar. Vorkaufsrecht Das Vorkaufsrecht ist das im Grundbuch eingetragene Recht einer Person, eine Liegenschaft bei Veräußerung durch den Eigentümer vorrangig zu den gleichen Bedingungen wie ein allfälliger dritter Kaufinteressent erwerben zu dürfen. Wohnungsgebrauchsrecht Das Wohnungsgebrauchsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt dem Begünstigten, Teile einer Liegenschaft oder diese in ihrer Gesamtheit ausschließlich zum eigenen Bedarf zu benützen. Dem Begünstigten ist dabei die Einräumung von Rechten gegenüber dritten Personen nicht gestattet.

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